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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
A. Allgemeines
An die Stelle der Krankenversicherung für Arbeitnehmer tritt die Krankenversicherung als Rentenantragsteller oder Rentner und damit der Versicherungsschutz der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie ist eine Pflichtversicherung. Ihr unterliegen Rentner, die in Deutschland leben und eine deutsche Rente oder vergleichbare beitragspflichtige Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen.
Bis zum waren lediglich laufende Renten in der KVdR beitragspflichtig. Bei Kapitalleistungen bestand bis dahin eine Beitragspflicht nur, wenn eine laufende Rente gegen Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden wurde.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom (BGBl. I S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3445) zum sind auch Kapitalleistungen nach § 229 SGB V unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, da nach § 237 Satz 1 Nummer 2 SGB V Kapitalleistungen zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen zählen.
Mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom wurden Betriebsrentner von Kranken...