Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsicherung
Leistungsberechtigt gem. dem Vierten Kapitel des SGB XII sind grundsätzlich Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die vor dem geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze gem. § 41 Absatz 2 SGB XII angehoben.
Darüber hinaus können Arbeitsuchende gem. SGB II Leistungen der Grundsicherung erhalten.