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GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) vom (BGBl. I S. 2913) soll die betriebliche Altersvorsorge gestärkt und für Arbeitnehmer attraktiv gemacht werden, indem Betriebsrentner von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie für Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (siehe auch Krankenversicherung der Rentner) zu entrichten haben, entlastet werden (Doppelverbeitragung). Um die Beitragslast zu mindern wird neben der bislang existierenden Beitragsfreigrenze gem. § 226 SGB V in Absatz 2 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV eingefügt.
Das Gesetz ist zum in Kraft getreten.