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Lexikon - Stand: 27.02.2025
Beitragsbemessungsgrundlage
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden gem. § 157 SGB VI die Beiträge von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
Für Versicherungspflichtige stellen gem. § 161 Absatz 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen die Bemessungsgrundlage dar, freiwillig Versicherte können nach § 161 Absatz 2 SGB VI jeden Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI) und der Beitragsbemessungsgrenze frei bestimmen.