Steuerbefreiung einer auf freigebigen Zuwendungen beruhenden Anteilsvereinigung
Anzeigepflichten des Notars und des Steuerpflichtigen
leichtfertige Steuerverkürzung
Leitsatz
1. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist eine Anteilsvereinigung auch insoweit von der Grunderwerbsteuer
zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit
in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung
der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
2. Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG wird nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des
zuständigen Finanzamts erfüllt. Eine Information des Finanzamts als Organisationseinheit ist nicht ausreichend, wenn die zur
Bearbeitung berufene Dienststelle (Grunderwerbsteuerstelle) keine positive Kenntnis über diese hat.
3. Ein Notar, der seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt, verletzt eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, welche
den Pflichten in § 33 Abs. 2 AO gleichsteht, und ist damit nicht Steuerpflichtiger nach § 33 Abs. 1 AO.
4. Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorgangs erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten
ihn in diesem Zusammenhang treffen, und der sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem Finanzamt bemüht,
begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten und
damit eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Verbindung mit § 379 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 290 Nr. 9 EFG 2022 S. 220 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 121 Nr. 4 DAAAI-02425
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.