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FG München Urteil v. - 8 K 1118/19 EFG 2022 S. 381 Nr. 6

Gesetze: DBA ITA Art. 14 Abs. 1, DBA ITA Art. 19, DBA ITA Art. 22, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, InsO § 55 Abs. 1, InsO § 80 Abs. 1

Aufteilung der Einkommensteuerschuld in Insolvenzforderung, Masseforderung und insolvenzfreie Forderung

kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines nunmehr in Italien ansässigen vormaligen deutschen Notars

Leitsatz

1. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen. Alle sonstigen Ansprüche sind insolvenzfrei. Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist ggf. in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung aufzuteilen. Über die Zuordnung zu den unterschiedlichen Forderungskategorien ist im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Eines gesonderten Aufteilungsbescheides bedarf es nicht.

2. Es besteht kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines nunmehr in Italien ansässigen vormaligen deutschen Notars.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 381 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2022 S. 331
TAAAI-02424

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FG München, Urteil v. 24.09.2021 - 8 K 1118/19

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