Gesetze: EStG § 3 Nr. 13, EStG § 3 Nr. 64, BBesG § 9a Abs. 2, BRKG § 3 Abs. 2, VO (EG) Nr. 2007/2004 Art. 17 Abs. 1, VO (EG) Nr. 2007/2004 Art. 17 Abs. 3, VO (EG) Nr. 2007/2004 Art. 18
Besteuerung von aufgrund von Einsätzen bei der europäischen Grenzschutzagentur bezogenen EU-Geldern (Tagegelder, Fahrt- sowie
Unterkunftskosten)
Leitsatz
1. Steuerfreie Auslandsdienstbezüge und EU-Tagegelder werden aufgrund der besoldungsrechtlich vorgeschriebenen Anrechnung
grundsätzlich nicht in voller Höhe nebeneinander gezahlt (§ 9a Abs. 2 BBesG). Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist nur
der Teil der EU-Tagegelder zu berücksichtigen, der die steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen gezahlt
würden, wenn er kein EU-Tagegeld erhalten hätte, übersteigt.
2. Aufgrund von Einsätzen bei der europäischen Grenzschutzagentur bezogene EU-Gelder (Tagegelder, Fahrt- sowie Unterkunftskosten)
unterliegen der inländischen Besteuerung. Eine Steuerbefreiung ergibt sich weder aus § 3 Nr. 64 EStG noch aus Art. 17 VO (EG)
Nr. 2007/2004 bzw. Art. 18 VO (EG) Nr. 2007/2004 oder aus dem einschlägigen DBA.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 311 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2021 S. 925 KÖSDI 2021 S. 22184 Nr. 4 JAAAI-02423
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