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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 89/16 EFG 2022 S. 235 Nr. 4

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2 S. 1, EStG § 17 Abs. 7, KapErhStG § 3, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

Anschaffungskosten für im Wege einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital hinzuerworbene Genossenschaftsanteile

Leitsatz

1. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Anteile an einer unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 EStG, § 17 Abs. 7 EStG fallenden Genossenschaft, die er zu verschiedenen Zeiten und/oder zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, kann er formfrei bestimmen, welche Anteile er „veräußert”. Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) im Sinne von § 17 EStG sind dann die Anschaffungskosten des jeweils veräußerten Anteils maßgebend.

2. Die Vorschrift des § 3 KapErhStG, durch die im Falle einer Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital die Anschaffungskosten der Anteile vor der Kaperhöhung gleichmäßig auf die Alt- und Neuanteile verteilt werden, ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 235 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 118 Nr. 4
FAAAI-02420

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Thüringer FG, Urteil v. 16.06.2021 - 1 K 89/16

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