§ 32 EStG Düsseldorfer Tabelle (Stand: )
A. Kindesunterhalt
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) | Vom Hundertsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1300 | 199 | 241 | 284 | 327 | 100 | 730/840 |
2. | 1300-1500 | 213 | 258 | 304 | 350 | 107 | 900 |
3. | 1500-1700 | 227 | 275 | 324 | 373 | 114 | 950 |
4. | 1700-1900 | 241 | 292 | 344 | 396 | 121 | 1000 |
5. | 1900-2100 | 255 | 309 | 364 | 419 | 128 | 1050 |
6. | 2100-2300 | 269 | 326 | 384 | 442 | 135 | 1100 |
7. | 2300-2500 | 283 | 343 | 404 | 465 | 142 | 1150 |
8. | 2500-2800 | 299 | 362 | 426 | 491 | 150 | 1200 |
9. | 2800-3200 | 319 | 386 | 455 | 524 | 160 | 1300 |
10. | 3200-3600 | 339 | 410 | 483 | 556 | 170 | 1400 |
11. | 3600-4000 | 359 | 434 | 512 | 589 | 180 | 1500 |
12. | 4000-4400 | 379 | 458 | 540 | 622 | 190 | 1600 |
13. | 4400-4800 | 398 | 482 | 568 | 654 | 200 | 1700 |
über 4800 | nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Aboder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere / höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab geltenden Fassung (Dritte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom , BGBl 2003 I S. 546). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,00 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730,00 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840,00 EUR. Hierin sind bis 360,00 EUR für Unterkunft einschließlich umschlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbsterhalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000,00 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440,00 EUR enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600,00 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i. d. R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85,00 EUR zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken– und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
OFD Hannover v. - S 2282 – 37 – StO 213
Fundstelle(n):
KAAAA-81161