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Steuerbefreiung für limitierte Zuschläge nach § 3b EStG
Der BFH hat in drei zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen vom instruktiv zwischen nicht nach § 3b EStG steuerbefreiten pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und bevorschußten steuerfreien limitierten Einzelzuschlägen unterschieden, obwohl beide Abgeltungsformen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sich sehr nahekommen können. Nicht steuerbefreit ist danach ein Zuschlag, der lediglich aus der Bruttoarbeitsvergütung herausgerechnet wird. Nicht steuerfrei ist ferner ein Zuschlag, den der Arbeitgeber als Pauschale zu dem Grundlohn ohne Rücksicht auf den Umfang der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und ohne deren Nachweis gewährt. Dagegen ist ein Zuschlag im Rahmen der gesetzlichen Regelung steuerfrei, wenn
seine Höhe (als absoluter Betrag oder Prozentsatz) für jede geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-Stunde festgelegt ist,
der zeitliche Umfang der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten nachgewiesen wird,
darauf gleichbleibende (etwa monatliche) Abschlagszahlungen erfolgen und
eine Abrechnung spätestens je Zuschlagsart vor Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 EStG (zum Jahresende oder be...