Online-Nachricht - Freitag, 21.01.2022

Umsatzsteuer | Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Organschaft (EuGH)

Der EuGH hat die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in der Rs. C-141/20 "Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie", veröffentlicht. In dem Verfahren, das der XI. Senat des BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, geht es um die Bestimmung der Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Ungeklärt ist derzeit die Grundsatzfrage, ob die in der deutschen Organschaftsregelung vorgesehene Aufteilung in Organträger und Organgesellschaft mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sowohl der XI. Senat als auch der V. Senat des BFH haben hierzu in zwei Verfahren den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.3.2020 mit Anmerkung Nacke sowie , s. hierzu Brill, NWB 26/2020 S. 1902).

In ihren Schlussanträgen v. schlägt die Generalanwältin dem EuGH vor, die vom XI. Senat des BFH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen 1 und 4 wie folgt zu beantworten:

  • Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, eng miteinander verbundene Personen, die einer Mehrwertsteuergruppe angehören, für die Zwecke der Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten als einen einzigen Steuerpflichtigen anzusehen.

  • Diese Bestimmung ist jedoch dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied – das über die Mehrheit der Stimmrechte und über eine Mehrheitsbeteiligung am beherrschten Unternehmen in der Gruppe der steuerpflichtigen Personen verfügt – unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.

Hinweis:

Ob der EuGH dem Votum der Generalanwältin folgt, ist offen. Lesen Sie zu den Schlussanträgen der Generalanwältin eine erste Einschätzung von Hammerl im NWB Experten-Blog.

Der Volltext der Schlussanträge ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAI-02368