§ 20 EStG Grundsätze der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG; Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Durch das Steuersenkungsgesetz sind in § 20 EStG neue Besteuerungstatbestände eingefügt worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG zählt u.a. der nicht in die Rücklage eingestellte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art bei der Trägerkörperschaft zu den steuerpflichtigen Einkünften. Zu Auslegungsfragen zu diesem Steuertatbestand hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom (BStBl 2002 I S. 935) Stellung genommen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG gelten die Grundsätze der Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend. Für Auslegungsfragen hierzu können die Grundsätze des vorgenannten BMF-Schreibens entsprechend herangezogen werden. Dies hat z.B. zur Folge, dass ein laufender Gewinn eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dann nicht zur Steuerpflicht führt, wenn dieser auf Grund von Fehlbeträgen (eines Verlustvortrags) ausgeglichen wird (vgl. Rdnr. 22 des BMF-Schreibens).
Ein Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG löst Kapitalertragsteuerpflicht aus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG). Die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist Gläubiger der Kapitalerträge (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG). Vom Kapitalertragsteuerabzug ist allerdings Abstand zu nehmen, wenn der Gläubiger u.a. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist (§ 44a Abs. 7 EStG).
Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 2 - S 1910 - 297/02
Fundstelle(n):
DAAAA-81159