BMF - IV A 8 - S 1547/19/10001 :003 BStBl 2022 I S. 137

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022;

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1385) [1] wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 I S. 330, 331) [2] über den hinaus befristet bis zum verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2022

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§148 Satz 1 Abgabenordnung).

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.394
268
1.662
Fleischerei/Metzgerei
1.240
537
1.777
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.521
588
2.109
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
2.646
755
3.401
Getränkeeinzelhandel
103
294
397
Cafe und Konditorei
1.342
550
1.892
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
601
90
691
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.163
588
1.751
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
320
218
538

BMF v. - IV A 8 - S 1547/19/10001 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 137
DB 2022 S. 364 Nr. 7
DStR 2022 S. 207 Nr. 5
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 4
UR 2022 S. 238 Nr. 6
UStB 2022 S. 73 Nr. 3
ZAAAI-02367

1BStBl I S. 560

2BStBl I S. 335, 336