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Lohnsteuerpauschalierung mit 15 v. H. für kurzfristig beschäftigte Aushilfen
Eine - erfreuliche - Überraschung hat der VI. Senat des BFH der Praxis beschert: Nach seinem Auslegungsverständnis kann der Arbeitgeber auch für nur kurzfristig Teilzeitbeschäftigte die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. (§ 40a Abs. 2 EStG n. F.) für in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn Tätige beanspruchen. Voraussetzung ist lediglich, daß neben dem höchstzulässigen Stundensatz (früher 12 DM, jetzt 18 DM) die Zeitgrenze (86 Stunden monatlich, 20 Stunden wöchentlich) und die Vergütungsgrenze (520 Stunden monatlich, 120 DM wöchentlich) eingehalten werden. Der BFH hat sich mutig über den Gesetzeswortlaut hinweggesetzt (immerhin verlangt dieser, daß ”der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird”), um dem Sinn der unterschiedlichen Pauschalierungen für kurzfristig und laufend beschäftigte Aushilfen Rechnung tragen zu können. Einen vernünftigen Sinn hat nach durchaus einleuchtender Ansicht des BFH die duale Regelung nur, wenn die Pauschalierungsregelung für kurzfristig Beschäftigte nur als Auffangregelung gesehen wird, die eine Lohnsteuerpauschalierung noch ermöglicht, wenn die Zeit- und Betragsgrenzen (86 bzw. 20 Stunden, 520 bzw. 120 DM) über...