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NWB Nr. 4 vom Seite 215

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter behördlicher Betriebsschließung?

Prof. Dr. Ralf Jahn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 255Ob ein Gewerbemieter während einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist, wurde seit Beginn der Corona-Pandemie von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (, NWB TAAAI-01653) grds. entschieden, dass bei einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie der Gewerbemieter nicht zur pauschalen Kürzung der Miete berechtigt ist, sondern es auf die Einzelfallumstände ankommt.

Kein Mietmangel bei behördlicher Schließungsanordnung

[i]Mietobjekt steht für den Mietzweck zur VerfügungDer XII. Zivilsenat verneint einen Mietmangel (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB): Durch die staatliche Schließungsanordnung werde weder dem Gewerbemieter die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume noch dem Gewerbevermieter tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten, das Mietobjekt stehe daher trotz Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Ein Gewerbemieter könne nicht davon ausgehen, dass der Vermieter mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstands...

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