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Buchführung und Bilanzausweis für gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
Der VIII. Senat des BFH hat zu der strittigen Frage Stellung genommen, wer den zur Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens erforderlichen betrieblichen Widmungsakt in der Buchhaltung und im Jahresabschluß vollziehen muß, der Mitunternehmer oder die Mitunternehmerschaft: Nur die Mitunternehmerschaft sei zu einem steuerrelevanten Ausweis des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen ihrer Buchführungspflicht nach § 141 AO in der Lage; eine vom Mitunternehmer aufgestellte Sonderbilanz sei unbeachtlich. Die Entscheidung
S. 1168setzt konsequent die These des Großen Senats des BFH von der (begrenzten) Rechtssubjektivität der Mitunternehmerschaften um, die allerdings in der Rspr. anderer Senate einen etwas geringeren Stellenwert zu haben scheint Im Urteilsfall war der Sachverhalt so gelagert, daß man durchaus Zweifel daran haben konnte, ob der betriebliche Widmungsakt bezüglich verlustreicher Wertpapiere rechtzeitig vor Erkennbarkeit der Verluste erfolgte, denn der Mitunternehmer reichte seine Eröffnungs- und Schlußbilanz erst lange nach Ablauf des Verlustjahres mit den Steuererklärungen der Mitunternehmerschaft ein. Der BFH konnte sich eine Auseinandersetzun...