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Einkommensteuer | Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat. (2) Ein derartiger, vor dem gestellter Antrag macht die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. entbehrlich.