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Erstanwendung der Taxonomie-VO
Unmittelbarer Handlungsbedarf und Herausforderungen für den Abschlussprüfer und andere Prüfungsdienstleister
Die Berichtssaison zum Geschäftsjahr 2021 steht für viele kapitalmarktorientierte Unternehmen im Zeichen der erweiterten Nachhaltigkeitstransparenz: Nicht nur steigt der Druck vonseiten der Stakeholder hinsichtlich einer erweiterten nichtfinanziellen Berichterstattung, sondern es sind erstmalig auch die Berichtspflichten gem. Art. 8 der Taxonomie-VO umzusetzen. Diese erfordert eine Offenlegung des Ausmaßes, in welchem die Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens als ökologisch nachhaltig im Sinne des vorliegenden europäischen Nachhaltigkeitsverständnisses klassifiziert werden können. Die Unternehmenspraxis betritt hiermit Neuland – und selbst Wirtschaftsprüfer sind in einem größeren Ausmaß von diesen neuen Berichtspflichten betroffen, als es auf den ersten Blick den Anschein erwecken mag. Den damit verbundenen Implikationen und Handlungsbedarfen widmet sich der vorliegende Beitrag.
Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145
Für die Berichtssaison 2021 haben zahlreiche Unternehmen die Vorgaben der Taxonomie-VO erstmalig zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer ist gefordert, sich mit den vorgelegten quantitativen und qualitativen Angaben gem. der Taxonomie-VO zu befassen. Im Falle einer gesonderten und freiwilligen Beauftragung eines externen Prüfungsdienstleisters sind zusätzliche Anforderungen zu beachten.
Die Taxonomie-VO stellt das Herzstück der Initiativen der EU-Kommission in puncto Sustainable Finance dar. Die damit an Unternehmen gestellten Anforderungen werden in den nächsten Jahren noch beträchtlich steigen. Dies lässt u. a. die Notwendigkeit einer frühzeitigen (Weiter-)Qualifizierung und einer entsprechenden Besetzung der Prüfungsteams erkennen.
Die Taxonomie-VO veranschaulicht schließlich mit nochmaligem Nachdruck die Notwendigkeit, nachhaltigkeitsbezogene Fragestellungen bereits bei der Prüfungsplanung für die Jahresabschlussprüfung mitzudenken und eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Zusammenspiels von finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung zu entwickeln.
I. Ziel und Systematik der Taxonomie-VO im Überblick
1. Neue Berichtspflichten für die Unternehmenspraxis
Mit der Taxonomie-VO hat die EU-Kommission Mitte 2020 das „Herzstück“ ihres ursprünglich bereits Anfang 2018 veröffentlichten Aktionsplans zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ auf den Weg gebracht. Diese VO stellt eine Rahmengesetzgebung dar, welche die Grundlage für ein erstmals vereinheitlichtes und detailliert dargelegtes europäisches Verständnis von nachhaltigem unternehmerischen Handeln schafft. Auf dieser Grundlage sollen die Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten entsprechend umgeleitet werden, so dass einerseits nachhaltige Aktivitäten begünstigt werden, andererseits aber auch nicht-nachhaltige Aktivitäten immer schwerer finanziert werden können. Rechtsakte wie die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR, Offenlegungs-VO) oder der jüngst vorgelegte Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind als weitere, eng mit der Taxonomie-VO in Abstimmung stehende Mittel zum geschilderten Zweck zu sehen.
Berichtspflichten spielen eine entscheidende Rolle, um die von der EU-Kommission verfolgte Zielsetzung zu erreichen. Daher verpflichtet Art. 8 der Taxonomie-VO alle Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Berichterstattung – gegenwärtig der CSR-Richtlinie (2014/95/EU) folgend, zukünftig auf Basis des gravierend erweiterten Anwendungsbereichs der CSRD – vorzulegen haben, den Anteil anzugeben, in welchem ihre Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig zu klassifizieren sind. Diese Angaben sind außerdem durch quantitative und qualitative Erläuterungen weiter zu konkretisieren. Die konkreten Angabepflichten werden dabei nach Finanz- und S. 53Nicht-Finanzunternehmen unterschieden. Bei dem zentralen Bezugspunkt für alle Arten von Unternehmen, den entfalteten Wirtschaftsaktivitäten, erfolgt eine Orientierung am Verständnis des (volkswirtschaftlich orientierten) NACE-Klassifikationssystems.
Die Taxonomie-VO definiert gegenwärtig sechs Umweltziele, welche die ökologische Dimension von Nachhaltigkeit abbilden sollen. Damit eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig in diesem Sinne klassifiziert werden kann, muss sie drei Kriterien kumulativ erfüllen: