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Finanzverwaltung sieht Gehaltsumwandlungen bis Ende 2019 als unschädlich an
Dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge kann der Arbeitgeber auch im Wege einer Gehaltsumwandlung eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen und damit die Steuerfreiheit für die Zusatzleistung bewirken, wenn die zusätzliche Leistung verwendungsbezogen im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift gezahlt wird, z.B. für die Kindergartenunterbringung der Kinder des Arbeitnehmers. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Damit gibt das BMF seine bisherige Auffassung auf, mit der es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widersprochen hat.
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt verschiedene Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt un...