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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 500/21 B ER

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB II; § 11 Abs 1 S 4 SGB II; § 11 Abs 1 S 5 SGB II; § 11 Abs 3 S 1 SGB II; § 11 Abs 3 S 2 SGB II; § 11 Abs 3 S 3 SGB II; § 11 Abs 3 S 4 SGB II; § 1 Nr 8 AlgIIV 2008

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Teil des Kindergeldes, welcher nicht zur Deckung der nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarfe der Kinder benötigt wird, bleibt Einkommen des Kindergeldberechtigten. Hierin liegt keine Unterhaltsgewährung der Kinder an die Eltern, weil es sich bei der im SGB II geltenden Anrechnung des Kindergeldes auf Bedarfe der Kinder nur um eine Zuordnungsregelung handelt. Das Kindergeld wäre ohne die Zuordnungsregelung Einkommen des Kindergeldberechtigten.

2. Das Kindergeld, das der Kindergeldberechtigte für ein außerhalb des Haushalts lebendes Kind erhält und nicht als Unterhalt an das Kind weiterleitet, bleibt sein Einkommen.

3. Kindergeldzahlungen, die für zurückliegende Monate erbracht werden, sind als Nachzahlungen einmalige Einnahmen. Sie sind auf sechs Monate verteilt zu berücksichtigen, sofern der Bedarf des Kindergeldberechtigten im Zuflussmonat bzw - sofern § 11 Abs 3 S 3 SGB II einschlägig sein sollte - im Anrechnungsmonat durch die Berücksichtigung der vollen Nachzahlung entfallen würde.

Fundstelle(n):
YAAAI-02094

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.09.2021 - L 2 AS 500/21 B ER

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