1. Ansprüche auf Übernahme der Kosten für Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II sind gerichtlich isoliert durchsetzbar ( = SozR 4-4200 § 28 Nr 11, juris RN 13).
2. Bei einer Therapie zur Behandlung einer Legasthenie bzw Dyskalkulie handelt es sich um eine Lernförderung im Sinne von § 28 Abs 5 SGB II.
3. Zur Feststellung und Abgrenzung von Legasthenie und Lese-Rechtschreibschwäche (LRS).
4. Die Sozialgerichte stellen eine Lernschwäche oder Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) von Amts wegen fest. Bei der Sachaufklärung ist grundsätzlich nicht auf die Einschätzung der Therapeutin/des Therapeuten abzustellen. Der in § 35a Abs 1a S 4 SGB VIII normierte Grundsatz, wonach zur Vermeidung von Interessenkollisionen für die Feststellung des Hilfebedarfs nicht der Leistungserbringer (Therapeut) herangezogen werden soll, ist im SGB II entsprechend anzuwenden.
5. Wesentliches Lernziel kann in einer schulischen Ausbildung neben der Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe auch eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie sein. Das wesentliche Lernziel ist nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
6. Zur Angemessenheit der Kosten für Lernförderung.
7. Zum Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für die Fahrtkosten zur Durchführung der Lernförderung.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.06.2021 - L 4 AS 71/16
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