Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäߧ 50a Abs. 4 EStG in den Fällen der „Liebhaberei„
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom (BStBl 2002 II S. 861) entschieden, dass die Beurteilung, ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der ”Liebhaberei” zuzuordnen ist, bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht sei dabei kein ”im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal”, das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
BMF v. - IV A 5
-S 2411 - 69/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1394
CAAAA-81129