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Einkommen-/Lohnsteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers
Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (Bezug: § 9 Abs. 4 und Abs. 4a EStG).
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gem. § 9 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des Satzes 3 anzusetzen. Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer an dieser zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich sch...