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StuB 2/2022 S. 74

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 geäußert. Danach wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet.

Allgemein gilt nach § 325 Abs. 1a HGB eine Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss offenzulegen ist. Offenzulegen ist der (ggf. vom Abschlussprüfer geprüfte) festgestellte Jahresabschluss. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sind Verzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse, deren Prüfungen, Feststellungen und bei sich ansch...

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