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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 14 | Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte auch bei Poolarbeitsplatz möglich

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass bei einem Müllwerker der Betriebshof nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wenn die dort zu erledigenden Arbeiten als zu geringfügig anzusehen sind. In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Arbeitnehmer in dem für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte erforderlichen Umfang tätig geworden ist, nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeiten an einem eigenen Arbeitsplatz oder einem Poolarbeitsplatz ausgeübt werden.

Der Bundesfinanzhof ist dabei, die noch offenen Verfahren zur ersten Tätigkeitsstätte abzuarbeiten. Durchaus überraschend hat der Lohnsteuersenat jetzt entschieden: Bei einem überwiegend im Außendienst tätigen Müllwerker ist der Betriebshof des Arbeitgebers zugunsten des Mitarbeiters nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Das FG Berlin-Brandenburg hatte das in erster Instanz noch anders beurteilt.

Der Leitsatz der erfreulichen Entscheidung lautet: Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn dieser dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und Schlüssel abh...

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