Besteuerungsrecht Deutschlands für den von einem in Deutschland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatangehörigen
aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsangestellter einer ausländischen Botschaft erzielten Arbeitslohn
Leitsatz
1. Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger, unbeschränkt steuerpflichtiger, deutscher Staatangehöriger aus seiner
Tätigkeit als Verwaltungsangestellter einer (in Deutschland belegenen) ausländischen Botschaft erzielt, ist weder nach § 3
Nr. 29 EStG noch nach Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) noch nach einem inhaltlich
und systematisch Art. 19 Abs. 1 Buchst. a OECDMustAbk und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b OECDMustAbk entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen
steuerbefreit und daher voll steuerpflichtig.
2. Art. 19 Abs. 1 Buchst. b OECDMustAbk gewährt dem Tätigkeitsstaat (hier Deutschland) das Besteuerungsrecht, wenn die Dienste
tatsächlich in diesem Staat geleistet werden, der Dienstleistende in diesem Staat (Dienststaat) ansässig ist und nicht Staatsangehöriger
des Kassenstaates ist. Die engere Verknüpfung an den Tätigkeitsstaat rechtfertigt in diesen Fällen eine Durchbrechung des
Kassenstaatsprinzips und die Besteuerung darf ausschließlich im Tätigkeitsstaat erfolgen. Auf die Qualifikation der ausgeübten
Tätigkeit als dem hoheitlichen oder nichthoheitlichen Bereich zuordenbar sowie auf die Extraterritorialitätsfiktion für Botschaften
kommt es für die Ausnahmeregelung nicht an.
3. Wird der Arbeitslohn entgegen den Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht nur in Deutschland,
sondern auch in dem ausländischen Staat besteuert, kommt eine Abmilderung der Folgen einer doppelten Besteuerung der Tätigkeitsvergütung
des Steuerpflichtigen als Botschaftsangestellter des ausländischen Staates durch Anrechnung der in dem ausländischen Staat
gezahlten Steuer nicht in Betracht, da nur die in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene und nicht zu erstattende ausländische
Steuer anzurechnen ist. Verstößt der andere Vertragsstaat gegen das DBA, muss sich der Steuerpflichtige dort gegen seine Besteuerung
wenden. Dies gilt auch dann, wenn eine darüber hinausgehende und gegebenenfalls unter Verstoß gegen das DBA erhobene ausländische
Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist im anderen Vertragsstaat nicht mehr erstattet werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 6 Nr. 50 DStRE 2023 S. 4 Nr. 1 DStRE 2023 S. 4 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2022 S. 251 RAAAI-01833
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.09.2021 - 16 K 11167/20
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