Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchsbescheids an den steuerlichen Berater bei Widerruf der Vollmacht innerhalb von drei Tagen
nach Aufgabe des Einspruchsbescheids zur Post
Leitsatz
1. Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten bekannt gibt,
der den Einspruch eingelegt hat.
2. Verfahrenshandlungen der Finanzbehörde sind bis zum Zugang des Widerrufs bei der Finanzbehörde gegenüber dem bisherigen
Bevollmächtigten wirksam, so dass der Mitteilung des Widerrufs keine Rückwirkung zukommt.
3. Die Klagefrist beginnt auch dann mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post zu laufen, wenn dem Empfänger der Verwaltungsakt
innerhalb der Drei-Tages-Frist zugegangen ist, er diesen aber noch innerhalb der Frist wieder aus seinem Machtbereich entfernt
hat – sei es durch Rücküberweisung an das Finanzamt oder durch Entsorgung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 217 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2022 S. 400 GAAAI-01828
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