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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 77/21

Gesetze: GSA Fleisch § 2 Abs. 1 ; GSA Fleisch § 6a Abs. 2 ; AEntG § 6 Abs. 9 ; FGO § 114

Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: Eilantrag gegen das Fremdpersonaleinsatzverbot in der Fleischwirtschaft - Modifizierung der Rechtsprechung

Leitsatz

1. Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt (entgegen ).

2. Die Anwendung des Überwiegensprinzips nach § 6 Abs. 9 AEntG setzt voraus, dass es sich bei dem jeweils in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt. Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten alleinigen Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (Modifizierung der Rechtsprechung).

3. Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche verfolgt.

4. Die Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch sowie deren unmittelbare Portionierung und Verpackung ist als eine betriebliche Betätigung anzusehen, die dem Geschäftszweck der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG unterfällt.

5. Bei der Lagerung, Kommissionierung und dem Versand der Produkte handelt es sich hierbei um sog. Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit -- scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch -- dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden.

6. Nicht alle Tätigkeitsbereiche eines Betriebes der Fleischwirtschaft unterfallen dem Fremdpersonaleinsatzverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch; einem Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch ist es nicht generell aufgrund von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch untersagt, Fremdpersonal einzusetzen.

7. Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch und das dort normierte Fremdpersonaleinsatzverbot ist funktional zu verstehen.

Fundstelle(n):
YAAAI-01822

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 20.12.2021 - 4 V 77/21

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