1. Die Erklärung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG zur Wahl der Optionsverschonung kann grundsätzlich so lange abgegeben werden, wie
der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
2. Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts ist auch zulässig, wenn und soweit ein Bescheid lediglich partiell noch nicht
formell und materiell bestandskräftig ist. Die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung ist jedoch nur dann möglich,
wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die – aufgrund eines auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift
ergangenen Änderungsbescheids bewirkte – partielle Durchbrechung der Bestandskraft eines Bescheides gesetzten Rahmen nicht
verlässt. Die steuerlichen Auswirkungen der Gewährung der Optionsverschonung sind dann auf den nicht bestandskräftigen Umfang
des Änderungsbescheids beschränkt.
3. Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen
Neuregelung des ErbStG in vollem Umfang oder hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 5 ErbStG
eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1508 Nr. 24 EFG 2022 S. 135 Nr. 2 ErbStB 2022 S. 30 Nr. 2 GmbH-StB 2022 S. 118 Nr. 4 UVR 2022 S. 134 Nr. 5 XAAAI-01818
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FG Münster, Urteil v. 27.10.2021 - 3 K 2817/20 Erb
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