Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
3. Aufl. 2022
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XI. Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a–127 WPO)
1. Die Bedeutung der Berufsgerichtsbarkeit
Die Berufsgerichtsbarkeit wurde durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) grundlegend geändert. Die Ahndung von Berufspflichtverletzungen liegt seitdem allein in der Zuständigkeit der WPK und der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Die Berufsgerichtsbarkeit hat nur noch die Aufgabe, die Entscheidungen der WPK und der APAS zu überprüfen. Das ist, was den Verfahrensweg betrifft, vergleichbar mit der Tätigkeit der Verwaltungs- und Finanzgerichte, die die Verwaltungsakte bzw. die Steuerbescheide der Behörden nach Klagerhebung der Betroffenen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
2. Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 71a WPO)
Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO zurückgewiesen, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Zustellung die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen (§ 71a Abs. 1 WPO). Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Berufsangehörige den Antrag nach § 71a WPO schriftlich bei dem zuständigen Landgericht Berlin einreicht (§ 85 WPO).
3. Zuständige Gerichte und Besetzung (§§ 72–80 WPO)
Für berufsgerichtliche Verfahren besteht ein Gerichtsaufbau von dr...