Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
3. Aufl. 2022
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IX. Berufsaufsicht (§§ 61a–71 WPO)
1. Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer
1.1 Die Rechtslage
Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a WPO die WPK nach § 61a Satz 1 WPO zuständig. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt die WPK den Sachverhalt und entscheidet, ob Anlass zu berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 WPO besteht (§ 61a Satz 2 WPO). Es wird nicht mehr zwischen einfacher und schwerer Schuld unterschieden. Die WPK ist für alle, also auch für schwere Berufspflichtverletzungen zuständig. Die Berufsgerichtsbarkeit ist eine reine Rechtsmittelinstanz. Die WPK ist zur Verhängung sämtlicher berufsaufsichtlicher Maßnahmen berechtigt, nicht nur zum Ausspruch einer Rüge. Sie kann z. B. auch Geldbußen bis zu 500.000 € sowie Tätigkeits- und Berufsverbote verhängen. Dies gilt, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nach § 66a Abs. 6 WPO zuständig ist, siehe Kapitel X. Diese ermittelt bei Berufsangehörigen und WPG, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen durchgeführt haben, und entscheidet in diesem Bereich über die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen u...