Sozialversicherung | Antrag der A1-Bescheinigungen nur noch elektronisch (BRAK)
Selbständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem nur noch elektronisch beantragen. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.
Hintergrund: Wer als Selbständige/r vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig wird, kann seit dem die erforderliche A1-Bescheinigung nur noch in einem elektronischen Verfahren beantragen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar ist, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Die Anträge können ausschließlich über das Portal „sv.net“ gestellt werden gestellt werden. Die bisherige Antragstellung auf Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.
Weitere Informationen zum Thema hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)
Fundstelle(n):
YAAAI-01728