Streitwertfestsetzung in Räumungssachen: Berücksichtigung der Nebenkosten bei der für die Wertbemessung maßgeblichen Jahresmiete
Gesetze: § 41 Abs 1 S 1 GKG, § 41 Abs 2 S 1 GKG
Instanzenzug: Az: VIII ZB 80/20vorgehend Az: VIII ZB 80/20 Beschlussvorgehend Az: 63 S 132/20vorgehend AG Wedding Az: 18 C 378/18
Gründe
11. Die mit Schreiben des Beklagten vom gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des eingelegte Erinnerung ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom auszulegen. Denn sie wendet sich allein gegen die Höhe des Streitwerts und nicht gegen den Kostenansatz als solchen.
22. Die zulässige, insbesondere innerhalb der analog geltenden Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 170/18, juris Rn. 3) eingelegte Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg.
3Der Streitwert ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 864 € (12 x 72 €) festzusetzen. Denn die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auf 72 €.
4Die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 60 € ist dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; , NJW-RR 2006, 378 Rn. 8). Denn das zur Wertbemessung anzusetzende einjährige Entgelt umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZR 291/15, NZM 2016, 760 Rn. 3).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:051021BVIIIZB80.20.0
Fundstelle(n):
QAAAI-01709