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Insolvenzrecht | Verschiebung von Vermögensbestandteilen (BGH)
Leitsätze
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen.
Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.
Aus den Gründen
Die aus § 92 Satz 1 InsO folgende Befugnis des Verwalters, Schadensersatzansprüche wegen Masseverkürzung geltend zu machen, erstreckt sich nicht auf Ansprüche gegen den Schuldner ...