§ 11 EStG Zuflusszeitpunkt bei Aktienoptionsplänen
Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Ausbuchung aus dem Depot des Überlassenden ein Kursverlust bzw. Kursgewinn eintritt.
Beispiel:
Ein Stpfl. übt am sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1000 Aktien zu einem Preis von 50 €/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 €/Stück. Die Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers erfolgt am ; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 €/Stück. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts in Höhe von 80 €/Stück zugrunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Stpfl. Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tages der Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers auszugehen.
Ist dem Einspruch stattzugeben?
Lösung:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen folgendes:
Maßgeblich für den Zufluss des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist nicht der Zeitpunkt der Optionsausübung, sondern der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.
Bezogen auf den Beispielsfall bedeutet das, dass der Besteuerung 15 € (65 € – 50 €) pro Aktie (1000 Aktien) = 15.000 € zu unterwerfen sind.
Dem Einspruch ist stattzugeben.
Übergangsregelung:
Nach dem BStBl 2003 I S. 234, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer Optionsausübung bis zum als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2226 A
– 89 – St II 25
Fundstelle(n):
DAAAA-81078