1. Das bei Entstehung eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer und in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat.
2. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
3. Auch im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung liegt daher Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Versicherter seine bisherige Tätigkeit einschließlich Schichtdienst nicht ausüben kann. Der Inhalt der Tätigkeit richtet sich insoweit nach den arbeitsvertraglichen und anwendbaren kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Fundstelle(n): SAAAI-01503
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.03.2021 - L 6 KR 27/16
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