Das Schweigen eines SGB II-Leistungsbeziehers im Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 SGB X kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil ihn insoweit keine Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Daher begründet es auch keinen Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des = SozR 4-1300 § 63 Nr 31 RdNr 15 ff mwN) von der grundsätzlich gebotenen formalen Betrachtungsweise für den Erfolg eines Widerspruchs iS von § 63 Abs 1 SGB X abzuweichen ist. Insbesondere kann ein Schweigen im Anhörungsverfahren nicht mit einer unzureichenden Mitwirkung im Antragsverfahren gleichgesetzt werden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2021 - L 4 AS 82/20
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