Die am 00.00.2011 geborene Klägerin erlitt am 17.04.2017 im Kindergarten beim Rutschen einen Sturz auf den Rücken (Folgen: u.a. "ausgeheilte Brüche der Brustwirbelkörper 6-9"). Ihr Vater, über den sie bis zum 31.05.2020 bei der Beklagten krankenversichert war, beantragte bei der Unfallkasse NRW die Übernahme der Kosten eines sog. Kompetenzgutachtens. Die Beklagte, an die der Antrag weitergeleitet wurde, lehnte unter dem 21.09.2018 die Übernahme der "Kosten für ein Kompetenzgutachten" bzw. "aller Kosten des Verfahrens und Behandlungen" der Klägerin ab, weil es sich dabei nicht um Bestandteile des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dagegen hat der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben darf, von der er seit dem 08.07.2019 geschieden ist, am 21.09.2018 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Köln erhoben. Das Sozialgericht hat diese mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2018 als unzulässig abgewiesen, weil das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Beklagte bis zum 15.01.2019 Zeit zur Bescheidung des Widerspruchs habe. Der Vater der Klägerin hat dagegen Berufung (L 16 KR 781/18) eingelegt.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.05.2021 - L 16 KR 10/19
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