OFD Koblenz - S 2221 A

§ 10 EStG; Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung, ruhendes Verfahren

Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört hat (vgl. R 106 Satz 3 EStR). Die Regelung entspricht der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH/NV 1998 S. 1466 und BFH/NV 2001 S. 773).

Nunmehr hat der – In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende gemeinsame Vorwegabzug auch um 16 % des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehört.

Aussetzung der Vollziehung kann daher in den entsprechenden Fällen gewährt werden, ist insoweit überholt.

Ergänzend weist die OFD darauf hin, dass gegen den o.a. Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde (Az, beim BVerfG 2 BvR 587/01) und vor dem BFH zum Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten ein Revisionsverfahren anhängig ist (Az. XI R 23/00). Soweit sich Steuerpflichtige in Rechtsbehelfsverfahren hierauf berufen und vergleichbare Sachverhalte vorliegen, bitte ich die Verfahren ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO)

OFD Koblenz v. - S 2221 A

Fundstelle(n):
AAAAA-81066