Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen
Gesetze: § 96 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 13 Abs 1 BDG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3d A 2713/19. BDG Urteilvorgehend Az: 38 K 9264/18. BDG Urteil
Gründe
1Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geeignet, wie ein Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird und wann ein Disziplinarverfahren bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen mit einzelnen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen verspätet im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen ist (vgl. dazu zuletzt 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 20 f., 30).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B2B75.20.0
Fundstelle(n):
CAAAI-01381