Online-Nachricht - Montag, 10.01.2022

Einkommensteuer | Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (BMF)

Das BMF hat zur Besteuerung der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gezahlten Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter Stellung genommen ( :002).

Danach werden die Randziffern 168 und 199 des (BStBl I S. 1087), zuletzt geändert durch das (BStBl I S. 1831), wie folgt gefasst:

168

  • Koordinierte Organisationen:

    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),

    • Europarat,

    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),

    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

    • Westeuropäische Union (WEU),

    • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),

  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),

  • Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),

  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI),

  • Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 v. , S. 266 - 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die „Gehälter, Löhne und anderen Bezüge“ der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom und sind von „innerstaatlichen Steuern“ insoweit befreit; d.h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird.

199

Die Ruhegehälter, die ehemaligen Bediensteten in internationalen Organisationen gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, sofern es sich bei dem Alterssicherungssystem der jeweiligen Organisation um ein System handelt, das mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist; Rz. 168 Satz 2 bis 5 ist zu beachten. Hierzu gehören z. B.:

  • Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),

  • Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),

  • Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),

  • Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),

  • Vereinte Nationen (VN).

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAI-01348