Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG und Veräußerung der Kommanditbeteiligung sowie eines bei der Umwandlung in das
Sonderbetriebsvermögen bei der KG gelangten Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung: mangels Erfüllung des
Tatbestands des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG (in der Fassung des JStG 2008) stille Reserven des Grundstücks nicht
gewerbesteuerbar
Leitsatz
1. Wird eine GmbH im Wege des Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umgewandelt und gelangt dabei ein vom alleinigen GmbH-Gesellschafter
vor der Umwandlung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietetes Grundstück infolge der Umwandlung ins Sonderbetriebsvermögen
bei der GmbH & Co. KG, so sind bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils sowie einer gleichzeitigen Veräußerung des
Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung die stillen Reserven des Grundstücks nicht gemäß § 18 Abs. 3 Satz
1 2. Halbsatz UmwStG (in der ab 2008 gültigen Fassung des JStG 2008) in die Ermittlung des Gewerbeertrags einzubeziehen, da
es an einer „übernehmenden Personengesellschaft” mangelt.
2. Für die Frage, ob es sich um veräußertes Betriebsvermögen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz UmStG i.d.F.des JStG
2008 handelt, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb der „übernehmenden Personengesellschaft” vorhanden war, ist auf
die Bestimmungen des UmwG abzustellen. Bei einem Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. UmwG kann ein Rechtsträger durch den
Formwechsel zwar eine andere Rechtsform erhalten, an dieser Umstrukturierung ist jedoch nur ein Rechtsträger beteiligt. Der
Formwechsel ändert an der Identität des Rechtsträgers daher nichts. Der Vermögensbestand des Rechtsträgers vor und nach dem
Formwechsel bleibt gleich, daher existiert bei einem Formwechsel kein „aufnehmender Rechtsträger” im Sinne des § 18 Abs. 3
Satz 1 2. Halbsatz UmwStG in der Fassung des JStG 2008.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2478 Nr. 43 EFG 2022 S. 453 Nr. 6 GmbH-StB 2022 S. 120 Nr. 4 ZAAAI-01330
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 11.08.2021 - 2 K 194/17
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