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FG Bremen Urteil v. - 1 K 89/17 (6)

Gesetze: TabStG § 23 Abs. 1, TabStG § 17 Abs. 1, EGRL 118/2008 Art. 33 Abs. 4, EGRL 118/2008 Art. 34, EGRL 118/2008 Art. 7, AO § 44, AO § 5

LKW-Fahrer als Schuldner der Tabaksteuer für in der Ladung versteckte Schmuggelzigaretten

Erhebung durch Durchgangsstaat

Ermessensentscheidung bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern

Leitsatz

1. Ein angestellter Fahrer, der mit dem von ihm gelenkten Sattelschlepper mit Auflieger unverzollte und unversteuerte, in Heizkesseln bzw. Klimageräten versteckte Zigaretten mit weißrussischen Steuermarken aus Litauen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwecks Weitertransport und Verkauf nach Großbritannien verbracht hat, schuldet als deren Besitzer die Tabaksteuer.

2. Das Hauptzollamt als zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ist befugt, die im Rahmen der Verbringung der Schmuggelzigaretten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstandene Tabaksteuer zu erheben, auch wenn die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich lediglich als Durchgangsstaat anzusehen ist und die Schmuggelzigaretten letztlich für den Markt in Großbritannien bestimmt waren.

3. Im Fall einer vorsätzlichen Steuerstraftat ist die Ermessensentscheidung darüber, welcher von mehreren in Betracht kommenden Steuerschuldnern in Anspruch genommen werden soll, in der Weise vorgeprägt, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensausübung nicht bedarf.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAI-01328

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FG Bremen, Urteil v. 09.07.2020 - 1 K 89/17 (6)

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