Freigebige Zuwendung zwischen
Gesellschaftern einer Personengesellschaft aus Anlass einer verdeckten
Gewinnausschüttung an die Personengesellschaft
Leitsatz
1. Hält eine
Personengesellschaft formal und wirtschaftlich die Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, so gehört diese zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
2. Schüttet eine derartige
Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so steht dieser ertragsteuerlich ausschließlich
dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu, auch wenn die
Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen
Gesellschafter ausgezahlt wird.
3. Fließt der Ausschüttungsbetrag
nicht dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern
im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich
zu, so liegt hierin jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters
im Sinne des § 7 ErbStG an den Gesellschafter, der den Ausschüttungsbetrag
vereinnahmt hat.
4. Eine Doppelbelastung desselben
Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht,
da der einkommensteuerbare Erwerb durch die anspruchsberechtigte
Personengesellschaft von der sich anschließenden freigebigen Zuwendung
durch inkongruente Gewinnzuweisung zu unterscheiden ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2022 S. 159 DStR 2022 S. 10 Nr. 46 DStRE 2022 S. 1504 Nr. 24 DStZ 2022 S. 178 Nr. 6 EFG 2022 S. 278 Nr. 4 ErbStB 2022 S. 101 Nr. 4 ErbStB 2022 S. 102 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 115 Nr. 4 UVR 2022 S. 106 Nr. 4 KAAAI-01322
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 07.10.2021 - 4 K 1274/20
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