Investmentsteuergesetz | Basiszins zum (BMF)
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2022 gem. § 18 InvStG erforderlich ist (/19/10038 :005).
Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag u.a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2022 gilt gem. § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am - als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.
Der Basiszins ist gem. § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das BMF führt zum Zins aus:
Es wird gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,05 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale für 2022 erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.
Hinweis:
Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
Fundstelle(n):
RAAAI-01311