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Einkommensteuer | Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen (BFH)
Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Altenteilsleistungen aufgrund eines Hofübergabevertrags als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Insbesondere ist...