Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2139 a A

§§ 6c, 6b EStG Sachlicher Anwendungsbereich von § 6c EStG i. V. m. § 6b Abs. 10 EStG

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom , BStBl 2001 I S. 35, gilt nach Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt werden, Folgendes.

§ 6c Abs. 1 Satz 1 EStG verweist für seinen sachlichen Anwendungsbereich uneingeschränkt auf § 6b EStG. Damit sind auch die durch das UntStFG neu eingefügten Regelungen des § 6b Abs. 10 EStG erfasst.

Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Sinn und Zweck der in § 6b Abs. 10 EStG enthaltenen sog. Reinvestitionsrücklage. Die Regelung flankiert die vorgesehenen Erleichterungen von Umstrukturierungen hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Durch die Neufassung des § 6b Abs. 10 EStG soll die für Investitionen zur Verfügung stehende Liquidität bei Personenunternehmen, insbesondere im mittelständischen Bereich, verbessert werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs nur auf bilanzierende Steuerpflichtige ist daher weder gewollt, noch aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar.

Die Anwendung des § 6c i. V. m. § 6b EStG ist im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG aus rechtssystematischen Gründen jedoch auf Veräußerungsvorgänge beschränkt, die tatbestandlich unter den Regelungsbereich des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen.

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MAAAA-81049