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BFH 11.08.2021 I R 27/18, StuB 1/2022 S. 37

Körperschaftsteuer | Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen

Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen b/08/10001, NWB FAAAD-97991, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org.27 Satz 1; Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 17 Abs. 2, § 125 Satz 1 UmwG; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

Praxishinweise

(1) Die Finanzverwaltung ( b/08/10001, NWB FAAAD-97991, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org.27 Satz 1) und Teile der Literatur ( Kessler/Weber/Aberle, Ubg 2008 S. 209, 211 ff.; Neumann, Ubg 2013 S. 549, 557) gehen davon aus, dass bei Verschmelzung oder Aufspaltung ein steuerlicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern ist. Dem wird von der überwiegend vertretenen Meinung in der Literatur (z. B. Bahns/Graw, DB 2008 S. 1645, 1650 f.; Rödder, DStR 2011 S. 1053, 1058;

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