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Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015
Im Jahr 2015 bestand hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sog. bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 137, §§ 140 ff., § 146b, §§ 147 ff., § 193 Abs. 1 AO; Art. 3 Abs. 1 GG; § 19, § 22, § 27b UStG; § 41 Abs. 1, Abs. 2 FGO; § 30a AO a. F.).
(1) Nach Auffassung der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, lag bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (insbesondere im Bereich der Gastronomie) im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Sie wollte deshalb die erzielten Bareinnahmen nur teilweise der Besteuerung unterwerfen. Der BFH teilt diese Sichtweise nicht und hält auch eine Vorlage an das BVerfG für nicht erforderlich...