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Erhebliche Verschärfung der Wegzugsbesteuerung ab 2022
Die für auswanderungswillige Mandanten relevante Neuregelung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz umgesetzt und gilt für Wegzugsfälle ab dem . Die folgenschwerste Verschärfung ist die Abschaffung der Stundungsregelung für einen Wegzug in einen EU-/EWR-Staat. Es droht hier in Zukunft die Besteuerung eines „Dry Income”. Es kann also zu einer hohen Steuerzahlung ohne Liquiditätszufluss kommen.
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Unser Thema des Monats ist jetzt die Wegzugsbesteuerung. § 6 AStG ist mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie” – dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz – erheblich verschärft worden. ATAD steht bekanntlich für „Anti Tax Avoidance Directive”.
Man hatte es kaum mehr für möglich gehalten, aber nach mehreren vergeblichen Anläufen war zum Ende der letzten Legislaturperiode das ATAD-Umsetzungsgesetz dann doch noch verabschiedet worden. Damit ist der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie nachgekommen. Allerdings mit Verspätung, denn eigentlich hätte das bereits bis zum passieren ...